Mit dem Designhausboot Berlin die Mecklenburgische Seenplatte erkunden

Hausboote in Mecklenburg Vorpommern, Mecklenburgische Seenplatte
  • Schlafplätze
    6
  • Schlafräume
    2
  • Badezimmer
    2

Beschreibung

Mein Urlaub mit Hund auf einem Designhausboot der Nautilus Hausboote GmbH

Erleben Sie die Wasserwelt von Berlin, Brandenburg und der Mecklenburgischen Seenplatte mit Ihrem Hausboot ohne auf Komfort verzichten zu müssen.

Ob Sie morgens durch den Schrei der Wildgänse auf einem einsamen See geweckt werden oder nach einem Sanssouci-Besuch den Tag in Potsdam am Ufer der Havel bei einem Glas Wein ausklingen lassen, auf unseren Hausbooten werden Träume wahr.

Springen Sie am Morgen statt unter die Dusche in das klare Wasser unserer Seen oder buchen Sie im Winter eines unserer Boote als Ferienwohnung und starten Ihre Winterwanderung auf Schlittschuhen direkt von der Terrasse.

Die innovativen Designhausboote der Nautilus Hausboote GmbH lassen keine Wünsche offen und die großzügige Panoramaverglasung erlaubt einen einzigartigen Ausblick in die Natur.
Sie mieten Ihr Hausboot im Raum Berlin oder an der Mecklenburgischen
Seenplatte und erleben nicht nur die Wasserwelt von Berlin und Brandenburg bis zur Müritz in Ihrem Zuhause auf Zeit sondern sind auch bei Städtereisen immer flexibel.

Potsdam, Brandenburg, Bad Saarow und Rheinsberg sind nur einige der
sehenswerten Orte, die darauf warten von Ihnen entdeckt zu werden.
Bei uns werden Urlaubsträume wahr
Wir freuen uns, Ihnen bei der Erfüllung Ihres Traumurlaubs behilflich sein
zu können.

Standort

Adresse: Uferweg 1a, 16798 Fürstenberg/Havel, Deutschland
Postleitzahl: 16798
Breite/Länge: 53.18076989999999 / 13.14428399999997
Nächster BahnhofFürstenberg/Havel3 km
Nächster Supermarktdiverse Supermärkte5 Minuten

Anreise

- mit dem Auto bis Kreuz Oranienburg (A10/A111) und weiter über die B96 bis Fürstenberg
- mit der Bahnbis Bahnhof Fürstenberg/Havel (RE5)

Umgebung

In Fürstenberg nahe Rheinsberg liegt inmitten der Mecklenburgischen Seenplatte unsere zweite Charterstation. Von hier aus erkunden Sie diese einzigartige Wasserlandschaft auf Ihre eigene Weise. Lassen Sie sich treiben und entdecken Sie malerische Ecken wie die Schlossinsel Mirow, Lychen-die Stadt der Flößer- und Templin mit seiner sehr gut erhaltenen Stadtmauer. Oder Sie unternehmen eine Fahrt zu den Residenzstädten Neustrelitz oder Rheinsberg. Für Naturliebhaber ist die Route über die Müritz nach Waren zu empfehlen - von dort ist der Müritz-Nationalpark nicht weit.

Unterkunft, Ausstattung und Dienstleistungen

Objekt-Typ
Hausboote , 20 m²
Schlafräume
2 Schlafräume, 6 Schlafplätze
Doppelbett: 1
Badezimmer
2 Badezimmer
Dusche: 1
Waschbecken: 1
WC: 1
Aussicht
Seeblick
Strand
Urlaubstypen
Familie
Fluss
See
Senioren
Strand
Urlaub mit Hund
Verpflegung
Selbstverpflegung
Mögliche Nebenkosten
Abwasser
Gas
Wasser
Innenausstattung
DVD Player
Gefrierfach
Geschirr
Herd
Kaffeemaschine
Kochtöpfe/Pfannen
Küchenzeile
Kühlschrank
Radio
Außenausstattung
Balkonstühle
Balkontisch
Gartenmöbel
Liegestühle
Terrasse
Terrassenmöbel
Dienstleistungen
Bettwäsche exkl.
Endreinigung exkl.
Handtuchpaket exkl.
Aktivitäten im Nahbereich
Angeln
Naturpark
Radfahren
Schifffahrt
Schwimmen
Wandern
Wassersport

Besondere Hinweise

Anreise: 15:00 / Abreise: 09:00
Zahlungsoptionen
per Überweisung
Allgemeine Geschäftsbedingungen April 2017
Nautilus Hausbootcharter UG (haftungsbeschränkt) - Grünauer Straße 57
D-12557 Berlin - Geschäftsführer: Andreas Hoffmann

§1 Vertragspartner
1. Der Chartervertrag wird zwischen dem Vercharterer und dem Charterer ggfs. unter der Vermittlung einer Agentur geschlossen und be-steht aus dem von beiden Parteien signierten Vertrag oder der bei Online-Buchungen ausdrücklich bestätigten Buchung des Vercharte-rers, den Anlagen mit Informationen zu Boot und Versicherung und diesen Allgemeinen Geschäftsbedingungen. Vercharterer ist Nautilus Hausbootcharter UG (haftungsbeschränkt). Charterer ist die Person, die den Chartervertrag abschließt und im Vertrag auch als Bootsfüh-rer benannt ist.
2. Der vereinbarte Charterpreis versteht sich inklusive gesetzlicher Gebühren und Steuern und umfasst das Boot einschließlich des in der Beschreibung und Protokoll angegebenen Zubehörs, sowie Haftpflicht- und Vollkaskoversicherung des Bootes in den in dem Versiche-rungsschein angegebenen Wertgrenzen und Selbstbeteiligungen im Schadensfall. Sonderausstattungen sowie Kosten für Fäkalienentsor-gung, Treibstoff, Gas und Wasser werden zum Charterpreis gesondert hinzugerechnet.
3. Vertragsänderungen und Nebenabreden sind nur nach schriftlicher Bestätigung durch den Vercharterer wirksam.

§2 Nutzung
1. Die gewerbliche Personenbeförderung oder sonstige gewerbliche Nutzung, die Weitergabe an Dritte sowie die Teilnahme an Wettfahrten und ähnliches ist dem Charterer nicht gestattet.
2. Das Boot ist mit aktuellen Revierhandbüchern und –karten ausgestattet. Für die darin enthaltenen Angaben wird keine Gewähr übernom-men

§3 Befähigung, Einweisung und Tourenplanung
1. Der Charterer erhält bei Übernahme des Bootes eine Einweisung durch den Vercharterer. Über den Zustand des Bootes wird bei Über-gabe ein Protokoll gefertigt. Soweit dem Charterer etwas unklar oder offensichtlich unrichtig vorkommen sollte, insbesondere Schäden o-der Mängel am Boot auffallen, hat er dieses bei Übergabe zum Protokoll mitzuteilen. Ergeben sich nach Rückgabe des Bootes Schäden oder Mängel, die nicht im Protokoll verzeichnet sind, hat der Charterer diese zu vertreten, soweit ihm nicht der Nachweis des Gegenteils gelingt.
2. Der Charterer, der als Bootsführer im Chartervertrag benannt ist, übernimmt die volle Verantwortung für Besatzung und Boot. Er hat Handlungen des Rudergängers wie eigene zu vertreten. Rudergänger müssen mindestens 16 Jahre alt und körperlich, geistig und fachlich geeignet sein. Der Bootsführer hat die Einhaltung der Regeln der Schifffahrt zu gewährleisten und alles zu tun, was zur Vermeidung der Gefährdung von Menschenleben, von Beschädigungen an Fahrzeugen, Anlagen oder Ufern, Behinderungen der Schifffahrt und der Be-einträchtigung der Umwelt nötig ist.
3. Der Charterer darf mit dem gemieteten Boot nur die für den Verkehr zugelassenen Binnenschifffahrtsstraßen Deutschlands befahren. Von der geltenden Wasserwegeregelung darf nicht abgewichen werden. Bei Nichtbefolgung kann der Vercharterer das Boot in seinen Besitz zurücknehmen. Im Falle grob fahrlässigen oder vorsätzlichen rechtswidrigen Verhaltens hat der Charterer zudem alle entstehenden Schä-den und Kosten, ohne Begrenzung auf die Höhe der von ihm hinterlegten Kaution zu tragen.
4. Für die Planung von Touren ist der Charterer selbst verantwortlich. Die vorgeschlagenen Routen auf öffentlichen Wasserstraßen und Gewässern sind behördlichen Eingriffen ausgesetzt und lediglich als unverbindliche Anregungen zu verstehen. Dem Charterer ist es ge-stattet, sich innerhalb der vorgegebenen Navigationsgrenzen frei zu bewegen und die Fahrtrouten selber zu wählen. Der Vercharterer übernimmt keine Haftung für den Fall, dass Routen oder Routenabschnitte aufgrund von behördlichen Schließungen einzelner Wasser-wege nicht befahrbar sind. Die Haftung ist ebenfalls ausgeschlossen im Falle höherer Gewalt und insbesondere bei Schließung von Was-serwegen, Reparaturen, Schleusensperrung, zu hoher oder niedriger Wasserstände, Eis oder jeglicher anderen nicht in der Macht des Vercharterers stehenden Gründe, die lediglich zu Routenänderungen, Unterbrechungen, Begrenzungen, Beschränkungen und/oder Sper-rungen führen. Ein Anspruch auf Rückerstattung des Charterpreises besteht insoweit nicht.

§4 Zahlung, Rücktritt, Kündigung
1. Die Anzahlung des Charterpreises (30%) ist mit der Unterzeichnung dieses Vertrages fällig, die Restzahlung hat spätestens 30 Tage vor Törnbeginn beim Vercharterer einzugehen. Wird innerhalb kürzerer Frist gebucht, ist der gesamte Charterpreis sofort als Anzahlung zu entrichten. Bei verspätetem Eingang der Anzahlung kann der Vercharterer ohne Mahnung vom Vertrag zurücktreten und den Charterer mit Rücktrittskosten analog der Höhe der Kosten einer Stornierung belasten.
2. Sofern der Charterpreis vor Bootsübergabe nicht vollständig geleistet wurde, ist der Vercharterer dazu berechtigt, gegenüber dem Char-terer die Bootsübergabe zu verweigern, bis die Zahlung des Charterpreises vollständig eingegangen ist. Erfolgt keine vollständige Zahlung, ist der Vercharterer nicht zur Rückzahlung einer Anzahlung verpflichtet. Fallen Stornokosten zulasten des Charterers an, wird die Anzah-lung mit den Stornokosten verrechnet.
3. Bei Stornierung durch den Charterer, kann der Vercharterer Ersatz für die getroffenen Vorkehrungen und Aufwendungen verlangen. Diese betragen
50% des Charterpreises bei Stornierung bis 3 Monate vorher
75% des Charterpreises bei Stornierung bis 30 Tage vorher
100% des Charterpreises bei Stornierung ab 29 Tage vorher.
4. Gelingt es dem Vercharterer, die Yacht im gleichen Zeitraum und zu gleichen Konditionen zu vermieten, werden die einbehaltenen Beträ-ge abzüglich einer Aufwandspauschale von 10 % des Charterpreises erstattet.
5. Es steht dem Charterer frei, insbesondere im Falle seiner persönlichen Verhinderung, einen persönlich geeigneten Ersatz-Charterer zu stellen, der seinen Vertrag übernimmt.
6. Der Charterpreis ist für den vereinbarten Zeitraum grundsätzlich in voller Höhe zu leisten, d.h. Rückerstattungen bei verspäteter Bootsab-holung oder vorzeitiger -rückgabe erfolgen nicht. Der Charterpreis steht dem Vercharterer somit auch bei tatsächlicher Nichtnutzung des Bootes (sog. „No-Show“) zu. Der Abschluss einer Reiserücktrittsversicherung wird daher empfohlen.
7. Wünscht der Chartergast eine Terminverschiebung, so kann dies nur nach Dispositionsmöglichkeit des Vercharterers erfolgen. Für Umbu-chungen vor Mietbeginn wird eine Bearbeitungsgebühr von bis zu 100 € erhoben.
8. Erhebliche Erschwerungen, Gefährdungen oder Beeinträchtigungen der Durchführung dieses Vertrages durch nicht vorhersehbare und außergewöhnliche Umstände wie Krieg, Unruhen, Epidemien, hoheitliche Anordnungen, Naturkatastrophen berechtigen beide Teile zur Kündigung des Vertrages.
9. Der Vercharterer ist berechtigt, bei nicht lediglich unerheblichem vertragswidrigem Verhalten des Charterers, insbesondere aber, wenn dieser nicht über die Fähigkeiten verfügt, die für eine sichere Schiffsführung erforderlich sind, den Chartervertrag außerordentlich und fristlos zu kündigen, die Übergabe des Bootes zu verweigern bzw. das Boot vorzeitig wieder in seinen Besitz zurückzunehmen. In diesen Fällen steht ihm eine Entschädigung in Höhe des vollen Charterpreises zu.

§5 Versicherung
1. Der Umfang der Versicherung und ihre Bedingungen ergibt sich aus der dem Vertrag als Anlage beigefügten Versicherungsinformationen. Die Versicherungsbedingungen sind Bestandteil des Vertrages.
2. Der Charterer ist für alle von ihm verantworteten Schäden in vollem Umfang selbst haftbar, sofern diese nicht von der Versicherung über-nommen werden. Die Versicherung deckt insbesondere nicht vorsätzlich oder grob fahrlässig herbeigeführte Schäden durch den Charte-rer oder seine Mitreisenden. Nicht versichert sind die persönlichen Gegenstände des Charterers und der Mitreisenden.
3. Der Charterer hat insbesondere zu beachten, dass für Fahrten vor Sonnenauf- und nach Sonnenuntergang der Versicherungsschutz entfallen kann.
4. Für Schäden, die durch die Versicherungspolice gedeckt wären aber nicht umgehend dem Versicherer gemeldet wurden, entfällt entspre-chend der Versicherungsbedingungen der Versicherungsschutz. Der Charterer haftet daher für den gesamten Schaden einer ungenü-genden oder verspäteten Schadensmeldung.
5. Der Charterer erhält auf Wunsch vom Vercharterer Informationen über weitere Versicherungen, insbesondere Reiserücktritts-, Skipper-haftpflicht-, Kautions-, Insassenunfall- und Rechtschutzversicherungen oder kann diese über die Homepage des Vercharterers abrufen, ist für solchen weitergehenden Versicherungsschutz aber ansonsten selbst verantwortlich.

§6 Kaution
1. Spätestens bei Beginn des Charterzeitraumes hinterlegt der Charterer beim Vercharterer die im Vertrag vereinbarte Kaution in bar, oder durch Überweisung bis 1 Woche vor Fahrtantritt.
2. Die Kaution dient der Sicherung aller Ansprüche des Vercharterers aus Verlust oder Beschädigung des Bootes sowie ihrer Einrichtungs- und Ausrüstungsgegenstände, aus verspäteter oder nicht vertragsgemäßer Rückgabe des Bootes sowie aller sonstigen Ansprüche des Vercharterers aus nicht ordnungsgemäßer Erfüllung des Vertrages.
3. Der Vercharterer ist berechtigt, aus dieser Kaution die Kosten für durch den Charterer schuldhaft verursachten Schäden und Verluste, die durch die Kasko-Versicherung nicht gedeckt sind und nicht durch den gewöhnlichen Gebrauch des Bootes entstanden sind (Abnutzung) vorbehaltlich späterer Abrechnung, zu bezahlen. Die Kaution wird bei mängelfreier Rückgabe des Bootes und der Ausrüstung unverzüglich zurückerstattet. Bei Beschädigungen, deren Höhe am Tage der Rückgabe nicht feststellbar ist, wird die gesamte Kaution solange einbe-halten, bis die Schadenfeststellungen abgeschlossen sind und feststeht, dass den Charterer keine Ersatzpflicht trifft. Durch Hinterlegung der Kaution werden weitergehende Ersatzansprüche des Vercharterers nicht ausgeschlossen wie z.B. Charterausfall (kann durch eine Skipperhaftpflichtversicherung minimiert werden). Etwaige, nicht durch die Kaution gedeckte Kosten sind dem Vercharterer unverzüglich zu ersetzen.

§7 Pflichten des Vercharterers
1. Das gebuchte Boot wird dem Charterer sauber und fahrtüchtig sowie mit vollem Wasser- und Treibstofftank, geleertem Fäkalientank und einer vollen und einer offenen Gasflasche übergeben.
2. Kann das gebuchte Boot zum vereinbarten Termin nicht übergeben werden (z.B. wegen Havarie, Fahruntüchtigkeit infolge Unfalls bei der Vorcharter etc.), kann der Vercharterer ein gleichwertiges Ersatzboot stellen. Eventuelle Gewährleistungsansprüche bleiben unberührt.
3. Die Übergabe erfolgt zu dem im Chartervertrag vereinbarten Zeitpunkt am vereinbarten Übergabeort. Der Zeitpunkt der Übernahme des Bootes durch den Charterer kann sich auf Grund von Reparatur- oder sonstigen Arbeiten verschieben, eine Zeitdifferenz von maximal bis zu 6 Stunden gilt hierbei als vereinbart.
4. Der Vercharter haftet nicht für an Bord vergessene Gegenstände sowie entstandene Schäden an Wertgegenständen (Notebooks, Kame-ras etc) durch Wasser.

§8 Der Charterer verpflichtet sich wie folgt:
1. die Einweisungen und Informationen des Vercharterers zu beachten und sich darüber hinaus vor Törnbeginn über die Gegebenheiten des Reviers eingehend zu informieren und die in den Revierkarten enthaltenen Informationen und weiteren Beschränkungen zu berücksichti-gen.
2. die gesetzlichen Bestimmungen zu beachten und An-und Abmeldungen beim Hafenmeister vorzunehmen und die Hafengebühren zu entrichten.
3. entgegen der Revierbeschränkungen das Gebiet des Vercharterers nicht ohne seine ausdrückliche Genehmigung zu verlassen.
4. Schiffszustand und Vollständigkeit von Inventar und Ausrüstung bei Übergabe und Rückgabe zu überprüfen (Checkliste)
Beanstandungen des Bootes sind unverzüglich bei Übergabe anzuzeigen und im Protokoll zu vermerken. Nachträgliche Reklamationen werden ausgeschlossen. Nachträglich festgestellte Schäden hat der Charterer zu ersetzen, soweit er diese zu verantworten hat.
5. das Boot und Ausrüstung sorgfältig im Sinne einer verantwortungsbewussten Führung zu behandeln, vor Beschädigungen und Zerstörung zu bewahren und sich in jeder Situation so zu verhalten, als ob das Schiff sein eigenes wäre.
6. das Boot nicht mit Absatzschuhen zu betreten.
7. keine Veränderungen an Schiff oder Ausrüstung vorzunehmen.
8. bei Dunkelheit, schlechten Sicht- und Wetterverhältnissen bzw. bei angesagten Windstärken ab 4 Bft nicht auszulaufen bzw. unverzüglich den nächstgelegenen Hafen oder eine sichere Ankerbucht aufzusuchen.
9. sich elbständig über die Wind- und Wettervorhersagen während seines Urlaubs zu informieren und seine Tour entsprechend zu planen
10. die auf der Müritz herrschenden besonderen Wetterbedingungen, die häufig ein Verlassen der Häfen und Befahren der Müritz nicht mög-lich machen, zu berücksichtigen, und die Fahrt so zu planen, dass eine rechtzeitige Rückkehr zur Charterstation gewährleistet ist
11. Grundberührungen zu vermeiden.
12. das Boot bei Rückkehr am vereinbarten Ort und Zeitpunkt in einwandfreiem, besenreinem, ordentlichem Zustand mit vollem Treibstofftank zurückzugeben.
13. bei Schäden, Kollisionen, Havarien und sonstigen außergewöhnlichen Vorkommnissen sofort den Vercharter zu benachrichtigen, auch wenn er der Meinung ist, diese hätten nicht zu Schäden geführt,
14. ohne Absprache keine Vereinbarungen über Abschlepp- und Bergekosten zu treffen. Bei Schäden an Personen oder Schiff eine Nieder-schrift anzufertigen mit Gegenbestätigung des Hafenmeisters, Arztes, Polizei oder anderer Zeugen.
15. gegebenenfalls zum Stützpunkt zurückzukehren, um eine Reparatur zu ermöglichen.
16. an Bord nicht zu rauchen.
17. kein offenes Feuer zu verwenden (gilt auch für Holzkohlegrills).
18. das Boot nicht mit mehr Personen zu belegen, als für das Boot zugelassen sind.
19. den Törn so zu planen, dass auch bei schwierigem Wetter eine zeitgerechte Rückkehr möglich ist.
20. keine gefährlichen Güter, insbesondere leicht entzündliche, giftige Stoffe, an Bord zu führen
21. Tiere nur nach vorheriger Anmeldung und Genehmigung durch den Vercharterer gegen Zahlung einer Gebühr mit an Bord zu nehmen. Der Aufenthalt des Hundes innerhalb des Bootes ist nur mit sog. Hundeschuhen erlaubt. Es ist nicht erlaubt Tiere in den Betten oder auf dem Sofa schlafen zu lassen. Bitte lassen Sie Ihr Tier nie unbeaufsichtigt. Der Vercharterer behält sich vor, eine zusätzliche Chartergebühr sowie Reinigungsgebühr am Ende des Bootscharters zu erheben.
22. die anfallenden Reinigungs- und Wartungsarbeiten und Kontrollen durchzuführen, insbesondere Schraube und Motor sachgerecht zu behandeln, Flüssigkeitsstände zu überprüfen, Überhitzen und Trockenfallen des Motors zu vermeiden.
23. das vor Anker liegende Boot nicht unbeaufsichtigt zu lassen und es in keine Situation zu bringen, aus der es nur mit fremder Hilfe befreit werden kann. Eventuell entstehende Kosten (z.B. Bergungskosten etc.) gehen zu Lasten des Charterers sofern die Versicherung nicht eintritt. Das zum Land festgemachte Boot ist fachgerecht zu vertauen, vor dem Verlassen abzuschließen und ausreichend gegen Diebstahl und Vandalismus zu sichern.
24. sich exakt an die Bordbücher und Bedienungsanleitungen zu halten und sich über Gesetze, Regelungen, Wassertiefen und Brückendurch-fahrtshöhen des Fahrgebietes sachkundig zu machen.
25. keine anderen Boote abzuschleppen oder zu bergen.

§9 Rücktritt und Minderung des Charterpreises bei verspäteter Übergabe oder Mängeln
1. Wird das Boot oder zumindest ein gleichwertiges Ersatzboot nicht rechtzeitig zum im Chartervertag vereinbarten Termin vom Vercharterer zur Verfügung gestellt, so kann der Charterer frühestens nach Ablauf von 6 Stunden von dem Vertrag zurücktreten.
2. Tritt der Charterer nicht vom Vertrag zurück, so behält er Anspruch auf Erstattung der anteiligen Chartergebühr für die Zeit, um die das Schiff später übergeben wird.
3. Gelingt dem Vercharterer die rechtzeitige Bereitstellung eines Ersatzschiffes und ist das Ersatzschiff ein höherwertiges Boot als das ge-buchte, wird dieses dem Charterer ohne Aufpreis zur Verfügung gestellt (Upgrade). Ist das Ersatzschiff ein geringwertigeres als das ge-buchte Boot, wird dem Charterer die Preisdifferenz erstattet, soweit dieser nicht vom Vertrag insgesamt zurücktreten möchte.
4. Gelingt die Bereitstellung eines Ersatzschiffes nicht, so werden dem Charterer alle geleisteten Zahlungen aus diesem Vertrag zurückerstat-tet. Darüber hinaus bestehende gesetzliche Ansprüche bleiben davon unberührt.
5. Schäden an Boot und Ausrüstung, die die Fahrtüchtigkeit des Bootes nicht beeinträchtigen und die Nutzung des Bootes weiterhin im zu-mutbaren Rahmen ermöglichen, berechtigen nicht zur Preisminderung oder Rücktritt (Störungen des Bugstrahlruders, Radio/CD, TV/DVD-Player, Kühlschrank, Beleuchtung, Türgriffen und -schlössern, Scheibenwischern).

§10 Verpflichtung im Schadensfall und Haftung
1. Der Vercharterer haftet dem Charterer nur für Schäden, welche infolge von Vorsatz oder grober Fahrlässigkeit des Vercharterers oder seines Erfüllungsgehilfen eintreten.
2. Ansprüche des Charterers, infolge Nichtbenutzbarkeit des Bootes wegen Schäden oder Totalausfall, welche durch den Charterer oder einen Dritten während der Charterzeit verursacht werden, sind ausgeschlossen. Liegt das Boot infolge einer Havarie des Charterers fest, hat er dem Vermieter zudem Ersatz zu leisten wie im Falle verspäteter Rückgabe.
3. Für alle rechtswidrigen Handlungen und Unterlassungen des Charterers, für die der Vercharterer von dritter Seite haftbar gemacht wird, hält der Charterer den Vercharterer von allen Folgen, auch von allen Kosten aus Rechtsverfolgungen, im In- und Ausland frei.
4. Kosten für etwaige Folgeschäden, die der Charterer dem Vercharterer verursacht, wie Charterausfall, trägt der Chartergast in voller Höhe. Der Umfang der Versicherung ergibt sich aus den dem Chartervertrag beigelegten Versicherungsinformationen.
Das Risiko kann durch den Abschluss einer Skipperhaftpflichtversicherung minimiert werden.
5. Der Charterer ist verpflichtet, jeden Schaden des Bootes oder der Ausrüstung unverzüglich dem Vercharterer anzuzeigen. Verluste von Zubehör und Ausrüstungsgegenständen sind - unabhängig von einem Verschulden - dem Vercharterer spätestens bei Rückgabe des Bootes anzugeben und zu ersetzen.
6. Tritt nach Übernahme des Schiffes durch den Charterer während der Charterzeit ein Schaden ein, der geeignet ist, die Fahrt ganz oder teilweise unmöglich zu machen, so hat der Charterer keinerlei Ansprüche gegen den Vercharterer, wenn es sich um einen Fall höherer Gewalt (insbesondere Witterungseinflüsse), eigenes Verschulden des Charterers oder eines Mitreisenden oder um Drittverschulden han-delt.
7. Bei allen Schäden veranlasst der Charterer unverzüglich die Benachrichtigung des Vercharterers und trifft mit diesem Vereinbarungen über die Schadensbehebung.
8. Soweit der Charterer Schäden bis zu einer Höhe von 100 € selbst behebt, erhält er Ausgaben vom Vercharterer bei Vorlage einer quittier-ten Rechnung erstattet. Der Beleg muss als Rechnungsempfänger den Vercharterer, den Namen des Schiffes, die Art der Arbeit, das Ma-terial, den Rechnungsendbetrag und ggf. den Nettopreis und die Umsatzsteuer enthalten.
9. Grundsätzlich bedürfen Reparaturen, die den vorbezeichneten Schadensbetrag übersteigen, einer ausdrücklichen Zustimmung des Ver-charterers. Ausgetauschte beschädigte Teile sind aufzuheben und dem Vercharterer auszuhändigen.
10. Bei Schäden am Schiff oder bei Personenschäden fertigt der Charterer eine umfassende Niederschrift über diese Schäden an und sorgt für eine schriftliche Gegenbestätigung durch den Hafenkapitän, einen Arzt, Sachverständigen oder einen sonstigen geeigneten Zeugen.
11. Der Vercharterer ist bei Havarie, vorhersehbarer Verspätung, Verlust, Manövrierunfähigkeit, Beschlagnahme oder Behinderung des Schif-fes durch Behörden oder Außenstehende unverzüglich zu benachrichtigen. Bei Einbruch, Diebstahl des Bootes oder eines Ausrüstungs-gegenstandes sowie vorsätzlichen Beschädigungen oder Havarien hat der Charterer Anzeige bei der Polizei zu erstatten. Der Charterer hat dafür zu sorgen, dass Nachrichten mit Reparaturanweisungen ihn erreichen können. Unterlässt der Charterer die umgehende Anzei-ge eines anzeigepflichtigen Schadens des Bootes, so erlischt ein etwaiger Anspruch des Charterers auf Rückzahlung der geleisteten Kau-tion sowie Rückerstattung anteiliger Chartergebühren.

§ 11 Übernahme und Rückgabe
1. Der Charterer übernimmt das Boot vom Vercharterer in dem Zustand, wie er in dem von beiden unterzeichneten Protokoll bestätigt ist.
2. Nach Beendigung der Charter übergibt der Charterer dem Vercharterer das Schiff spätestens zur vertraglich vereinbarten Zeit mit sämtli-chem übergebenen Zubehör und einem vollen Treibstofftank, sofern im Übergabeprotokoll nichts Anderes vereinbart wurde. Andernfalls werden die Kosten für Treibstoff von der Kaution abgezogen. Das Schiff ist vom Charterer in einem innen- und außen besenreinen Zu-stand, mit komplett entsorgtem Müll und saubergewaschenem und aufgeräumten Geschirr zurückzugeben, andernfalls eine zusätzliche Reinigungsgebühr zu der für die Endreinigung vereinbarten Preise berechnet werden kann. Für eine nicht vom Vercharterer zu vertretene Toilettenverstopfung hat der Charterer diesem 200 € für die Beseitigung des Schadens zu erstatten.
3. Eine Verlängerung der vereinbarten Charterzeit ist ohne Einwilligung des Vercharterers nicht möglich. Bis zur Rückgabe des Bootes gilt jedoch der Chartervertrag als verlängert. Für Verspätungen über eine Stunde nach der vereinbarten Zeit, hat der Charterer dem Ver-charterer eine Gebühr von 50 € je angefangener Stunde, bei Verspätungen über 5 Stunden den doppelten Charterpreis bezogen auf die des Preises eines Tages pro angefangenem Tag, und darüber hinaus jenen Schaden in voller Höhe zu ersetzen, die dem Vercharterer durch die Verspätung und ihre Folgen entsteht, einschließlich eines entgangenen Gewinns. Weitergehende Schadensersatzansprüche des Vercharterers aufgrund der verspäteten Rückgabe bleiben davon unberührt.
4. Verlorengegangene, beschädigte oder durch Fehlgebrauch nicht mehr funktionsfähige Gegenstände sind dem Vercharterer bei Rückgabe sofort anzuzeigen. Der Charterer hat dafür eine angemessene Entschädigung zu zahlen, die der Vercharterer nach billigem Ermessen un-ter Berücksichtigung des Wiederbeschaffungswertes festsetzt.
5. Entschädigungen und Verspätungsgebühren sind grundsätzlich sofort fällig und können von der hinterlegten Kaution in Abzug gebracht werden.
6. Werden Schäden am Schiff, dessen Zubehör und Ausrüstung bei Rückgabe nicht angezeigt und vom Vercharterer erst später festgestellt, trägt der Charterer die Beweislast, dass der Schaden nicht während seiner Charterzeit eingetreten ist.
7. Die Rückgabe gilt erst dann als erfolgt, wenn das Schiff wieder am vereinbarten Übergabeort ist und das Rückgabeprotokoll vom Charte-rer und Vercharterer unterzeichnet ist. Falls der Charterer das Schiff an einem anderen Ort als dem vereinbarten verlässt, ist er verpflich-tet, das Boot nicht ohne Aufsicht zu lassen, bis der Vercharterer oder Nachcharterer es übernimmt. Dem Charterer werden die Kosten für von ihm veranlasste Rücküberführungen des Schiffes zu Wasser oder zu Land zum vereinbarten Übergabeort berechnet, soweit diese Kosten nicht im Rahmen eines Schadensfalles von der Versicherung oder einem Dritten getragen werden.

§12 Sonstiges
1. Bei Fehlern bei der Berechnung des Charterpreises und der Extras haben die Parteien das Recht, den Vertrag gemäß gültiger Preisliste zu korrigieren, ohne dass seine Rechtswirksamkeit berührt wird.
2. Preiskorrekturen können auftreten, wenn sich die gesetzlichen Steuern und Abgaben, die in den Preisen enthalten sind, ändern sollten.
3. Beschreibungen und Abbildungen in den Werbematerialien können vom Original abweichen. Boote des gleichen Typs können kleine Un-terschiede aufweisen.
4. Ein störungsfreier Radio-, Mobiltelefon- oder TV-Empfang wird nicht garantiert, ebenso nicht die ständige Funktionsbereitschaft von Zube-hörteilen.
5. Auskünfte zum Revier und Ähnlichem werden nach bestem Wissen, jedoch ohne Gewähr erteilt.

Stand: Juni 2016 –vorherige AGB´s verlieren ihre Gültigkeit
Kaution
je nach gebuchter Option maximal 1.000,- Euro (reduzierbar auf 0,- Euro)
Eignung
Hunde: Ja
Rauchen: Innerhalb verboten
Kinder: Ja, toll für Kinder
Langzeitvermietung: Ja
Bedingt Barrierefrei: Ja
Rollstuhlgerecht: Ja

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14606 Aufruf(e) Letzte Aktualisierung: 08.06.2023 00:01

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Dörte Schiemang